Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 62
§ 62 – Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels
Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.
Kurz erklärt
- Der Streitwert bestimmt die Gebühren für das Prozessgericht und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln.
- Die Gebührenberechnung orientiert sich am festgesetzten Streitwert.
- Dies gilt, solange die Wertvorschriften des Gesetzes mit denen des Verfahrensrechts übereinstimmen.
- In Verfahren vor Arbeitsgerichten gilt diese Regelung nicht.
- Die Festsetzung des Streitwerts ist entscheidend für die Gebührenhöhe.